Nachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die Betreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts am 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012 erlangt habe (AB 3, S. 3). Die Eröffnung einer Verfügung sei eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte.