Diese Verfügungen wurden unbestrittenermassen mit normaler Post und damit nicht eingeschrieben verschickt. Da innert Frist keine Einsprache einging, bescheinigte die Beschwerdegegnerin 21. Dezember 2012 die Rechtskraft der Verfügungen (Verfügungen, AB 2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die Betreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts am 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012 erlangt habe (AB 3, S. 3).