2.1.2. Im Gegensatz dazu argumentierte der Versicherte in der Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021– und daran hält er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde fest –, dass ihm die drei Verfügungen spätestens im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs ordnungsgemäss eröffnet worden und er diese nie angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien (Beschwerde, S. 6). Die Ausgleichskasse habe die Rechtskraft der Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 bereits am 21. Dezember 2012 bescheinigt, womit nunmehr die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG eingetreten sei (Beschwerde, S. 5).