Auf den Verfügungen vom 6. November 2020 war einleitend vermerkt, sie würden die Verfügungen vom 17. August 2012 ersetzen (a.a.O.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Dr. B____, Advokat, Einsprache gegen die drei Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 und beantragte deren Aufhebung, unter o/e- Kostenfolge (AB 14). Am 24. Februar 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Beschwerdebeilage/BB 1).