Mit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D____ das Gesuch um Rechtsöffnung mit der Begründung ab, die Beitragsforderungen seien mangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar (Entscheid Bezirksgericht D____ vom 12.05.2013, AB 4, S. 4). Der Empfang der beiden Einsprachen vom 5. April 2013 und vom 2. Mai 2013 wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigt und dem Versicherten mitgeteilt, dass die Ausgleiskasse zur Abklärung des Sachverhalts noch eine gewisse Zeit benötige (AB 9).