Abschliessend vermerkt er, dass er auch gegen die Beitragsforderungen Einsprache erhoben hätte, wenn er von den Beitragsverfügungen gewusst hätte (a.a.O.). Am 19. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend die Betreibung Nr. 21300129 (Akontobeiträge Periode 01.10.2012 - 31.12.2012, AB 5). Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (AB 7). Am 19. März 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin betreffend die Betreibung Nr. 21201328 (Akontobeiträge Periode 01.07.2012 - 30.09.2012, AB 6). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 ebenfalls Einsprache (AB 8). Mit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D__