Im Rahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____, Advokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden Beitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden bzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am 28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.). Gleichzeitig kündigte er an, dass er nun, nachdem er von den drei Verfügungen Kenntnis erhalten habe, innert dreissigtägiger Frist Einsprache gegen die Beitragsverfügungen anmelden werde (a.a.O., S. 4).