aus. Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein und verlangte vor dem Bezirksgericht D____ die definitive Rechtsöffnung. Im Rahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____, Advokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden Beitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden bzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am 28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.).