I. Die Beschwerdegegnerin setzte mit drei Verfügungen vom 17. August 2012 gestützt auf drei Meldungen der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2012 (AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 fest (Verfügungen, AB 2). Diese wurden nicht eingeschrieben verschickt und eine Reaktion des Versicherten darauf blieb