{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-07", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-4_2022-04-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73702&W10_KEY=3230835&nTrefferzeile=30&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e32bf1338c49ce572a0d62eae526bfc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.4", "SVG.2022.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:02:29", "Checksum": "a3619bf783215313f127dfe94f375e9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)\nRegeste:\nBeitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung\n\n2.5.\nStattdessen ist die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht den\nim Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gefolgt,\nindem sie im Schreiben vom 10. Juni 2013 anerkannt hat, dass die zugestellten Meldungen\nder zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtskräftigen Bundessteuerveranlagungen\nberuhen. Dadurch hat sie eingestanden, dass die nicht rechtskräftigen\nSteuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 keine Grundlage für die Beitragsverfügungen\nbilden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem\nSchreiben vom 10. Juni 2013 eindeutig hervor, dass nur die Beitragsperioden\n2007 bis 2009 gemeint sein konnten, da nur für diese Jahre bereits\nSteuermeldungen vorlagen und solche für das Steuerjahr 2012 noch nicht\nexistierten. Zudem ist auch durch die Bitte um die Zusendung der Honorarnote im\nSchreiben vom 10. Juni 2013 betreffend den Entscheid des Bezirksgerichts D____ ein\nklarer Zusammenhang zum vorhergehenden Verfahren betreffend die drei\nVerfügungen vom 17. August 2012 gegeben, welchem die gleiche Thematik zugrunde\nlag.\n2.6.\nVor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im besagten\nSchreiben auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im vorhergehenden\nRechtsöffnungsverfahren eingegangen ist und ihm mitgeteilt hat, sie würde mit\ndem Erlass der Verfügungen zuwarten bis das steuerrechtliche Verfahren, welches\ndamals bereits vor der Steuerrekurskomission hängig war, abgeschlossen sein\nwürde, erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der\nBeschwerdeführer rein formell geltend macht, die Beitragsverfügungen vom 17.\nAugust 2012 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien von der\nAusgleichskasse weder revisionsweise aufgehoben noch in Wiedererwägung gezogen\nworden (Beschwerde, S. 5). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des\nBeschwerdeführers, seine Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens\nkönne nicht als Einsprache gegen die Beitragsverfügungen verstanden werden, da\ner entgegen seiner eigenen Ankündigung keine Einsprache erhoben habe\n(Beschwerde, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die\nArgumentation des Beschwerdeführers im vollem Umfang anerkannt hat, hätte sich\nauch eine tatsächlich erfolgte Einsprache relativ schnell als gegenstandslos\nerwiesen. Ferner kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die\nBeitragsjahre 2007, 2008 und 2009 keine Einsprache hängig gewesen sei und die\ndurch die Beschwerdegegnerin erfolgte Sistierung daher lediglich die\nAkontobeiträge für das Jahr 2012 habe betreffen können, da er mit seinen\nEinsprachen vom 5. April 2013 und 2. Mai 2013 lediglich die\nRechtsöffnungsverfügungen betreffend Betreibung Nr. 213000129 bzw. Betreibung\nNr. 21201328 angefochten habe (Beschwerde, S. 3 f.), vorliegend nicht gehört werden.\nEs ist korrekt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2013 und\n2. Mai 2013 Einsprache gegen die Verfügungen der Akontobeiträge 2012 für das 3.\nund 4. Quartal erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hatte für diese\nAkontobeiträge das Inkassoverfahren eingeleitet, dieses jedoch gestoppt, als\nfestgestellt werden musste, dass nicht einmal für die Jahre 2007, 2008 und 2009\nrechtskräftige Steuerveranlagungen existierten. Die von der Beschwerdegegnerin\nvorgenommene Sistierung des Verfahrens konnte daher sachlogisch nur die\nVerfügungen betreffend die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 betreffen. Da die\nAkontobeiträge 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, erübrigen\nsich weitere Bemerkungen hierzu.\n2.7.\nOb die Beschwerdegegnerin nun in Bezug auf die Beitragsjahre 2007,\n2008 und 2009 die Stellungnahme des Versicherten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens\nals Einsprache entgegengenommen, das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013\nbis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert oder die Verfügungen vom\n17. August 2012 in Wiedererwägung gezogen hat, kann in diesem Zusammenhang\noffenbleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum\nEntscheid des Bezirksgerichts D____, welches ihr aufgrund des fehlenden\nNachweises der Zustellung die Rechtsöffnung verweigert hatte, den materiellen\nEinwänden des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie ihre\nBereitschaft signalisierte, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer initiierten\nSteuerrekursverfahrens abzuwarten. Da erst im nachfolgenden\nSteuerjustizverfahren für die Belange der AHV-Beitragsbemessung rechtsgenüglich\ngeklärt wurde, in welcher Höhe beim Beschwerdeführer ein beitragspflichtiges\nErwerbseinkommen vorlag, stellte erst die mit Bundesgerichtsurteil 2C_890/2018\nvom 18. September 2019 rechtskräftige Steuertaxation eine verbindliche\nGrundlage für die AHV-Beitragserhebung dar.\n2.8.\nIm Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl der Versicherte\nals auch die Beschwerdegegnerin bis zum 12. Dezember 2020 davon ausgingen, dass\nkeine ordentlich eröffneten Beitragsverfügungen hinsichtlich der massgeblichen\nBeitragsjahre vorliegen würden. Insoweit als der Versicherte nunmehr plötzlich\ndas Gegenteil behauptet und die angeblich in Rechtskraft erwachsenen\nBeitragsverfügungen über die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegen sich gelten lassen\nwill, kann sein Verhalten nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass im Erlasszeitpunkt\nder Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 die Festsetzungsverjährung\nbetreffend die Beitragsjahre 2007 bis 2009 aufgrund des erst mit Urteil vom 18.\nSeptember 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Steuerjustizverfahrens noch nicht\neingetreten ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können die Beiträge von Selbständigerwerbenden\nnamentlich bis ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die\nmassgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, mittels Verfügung geltend\ngemacht werden. Dies ist vorliegend zweifellos rechtzeitig geschehen.\n"}