{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-07", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-4_2022-04-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73702&W10_KEY=3230835&nTrefferzeile=30&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e32bf1338c49ce572a0d62eae526bfc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.4", "SVG.2022.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:02:29", "Checksum": "a3619bf783215313f127dfe94f375e9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)\nRegeste:\nBeitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale\nInstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche\nZuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\n2.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungen des Versicherten\nim Rahmen seiner vorsorglichen Einsprache vom 12. Dezember 2020 und seiner\n(ergänzenden) Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021 gänzlich verschieden\nsind. In der vorsorglichen Einsprache machte der Versicherte – wie bereits\nanlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem\nBezirksgericht D____ – geltend, dass er die drei Verfügungen vom 17. August\n2012 gar nie erhalten habe und sie ihm nie ordentlich eröffnet worden seien.\nEntsprechend argumentierte er in seiner Einsprachebegründung vom 21. Dezember\n2020, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden und die Beitragsforderungen\nfür die Jahre 2007, 2008 und 2009 inzwischen verjährt seien bzw. dass die\nFestsetzungsverjährung eingetreten sei.\n2.1.2. Im Gegensatz dazu argumentierte der Versicherte in der\nEinsprachebegründung vom 24. Februar 2021– und daran hält er im Rahmen der\nvorliegenden Beschwerde fest –, dass ihm die drei Verfügungen spätestens im\nRahmen des Rechtsöffnungsgesuchs ordnungsgemäss eröffnet worden und er diese\nnie angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien (Beschwerde,\nS. 6). Die Ausgleichskasse habe die Rechtskraft der Beiträge für die Jahre\n2007, 2008 und 2009 bereits am 21. Dezember 2012 bescheinigt, womit\nnunmehr die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG eingetreten sei\n(Beschwerde, S. 5).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin lässt dagegen ausführen, dass der\nBeschwerdeführer den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig wiedergebe\n(Beschwerdeantwort, S. 2). Im jetzigen Zeitpunkt würden für die Beitragsjahre\n2007, 2008 und 2009 keine rechtskräftigen Verfügungen existieren. Die\nVerfügungen vom 17. August 2012 hätten auf nicht rechtskräftigen\nSteuerveranlagungen basiert, was vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet\nworden sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren mit Schreiben vom\n10. Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert worden.\nNachdem die massgebenden Steuerveranlagungen mit dem Bundesgerichtsurteil\n2C_890/2018 vom 18. September 2019 rechtskräftig geworden seien, habe die\nBeschwerdegegnerin die Beiträge mit Verfügungen vom 6. November 2020 festgesetzt,\nwogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. Damit habe die\nVerwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG (Vollstreckungsverjährung) noch gar\nnicht zu laufen begonnen (a.a.O.).\n2.3.\nDie Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als\nkorrekt. Zu rekapitulieren ist an dieser Stelle der besondere Geschehensablauf,\nwie er sich aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund von\nMeldungen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit den\nVerfügungen vom 17. August 2012 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers\nfestgesetzt. Diese Verfügungen wurden unbestrittenermassen mit normaler Post\nund damit nicht eingeschrieben verschickt. Da innert Frist keine Einsprache einging,\nbescheinigte die Beschwerdegegnerin 21. Dezember 2012 die Rechtskraft der\nVerfügungen (Verfügungen, AB 2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.\nNachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die\nBetreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens\ngeltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts\nam 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012\nerlangt habe (AB 3, S. 3). Die Eröffnung einer Verfügung sei eine\nempfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst\nvom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte. Weil im\nvorliegenden Fall keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, würden die\nVerfügungen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Versicherten entfalten können (AB\n3, S. 4). Darüber hinaus machte der Versicherte im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich\ngeltend, dass die drei Beitragsverfügungen auf nicht rechtskräftigen\nSteuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, weshalb er\ngegen die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe (a.a.O.,\nS. 4). Weiter teilte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum\nRechtsöffnungsgesuch mit, dass er gegen die vorgenannten Verfügungen innert der\ndreissigtägigen Frist Einsprache erheben werde (AB 3, S. 4), ohne diese in der\nFolge jedoch tatsächlich zu erheben.\n2.4.\nBei dieser Ausgangslage hätte sich die Beschwerdegegnerin im\nFrühling 2013 auf den für den Beschwerdeführer nachteiligen Standpunkt stellen\nkönnen, die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien nun verbindlich\nfestgesetzt und vollstreckbar, wie sie zu Recht geltend macht\n(Beschwerdeantwort, S. 3).\n"}