{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-07", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-4_2022-04-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73702&W10_KEY=3230835&nTrefferzeile=30&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e32bf1338c49ce572a0d62eae526bfc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.4", "SVG.2022.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:02:29", "Checksum": "a3619bf783215313f127dfe94f375e9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.04.2022 AH.2021.4 (SVG.2022.145)\nRegeste:\nBeitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 7.\nApril 2022\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.\nKaderli, S. Schenker\nund\nGerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann\nParteien\nA____\n[...]\nvertreten durch Dr. B____, Advokat,\n[...]\nBeschwerdeführer\nC____\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2021.4\nEinspracheentscheid vom 14. Juni\n2021\nBeitragsverfügungen AHV;\nBeschwerdeabweisung\nTatsachen\nI.\nDie Beschwerdegegnerin setzte mit drei Verfügungen vom 17.\nAugust 2012 gestützt auf drei Meldungen der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2012\n(AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten\nbetreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 fest (Verfügungen, AB 2). Diese wurden\nnicht eingeschrieben verschickt und eine Reaktion des Versicherten darauf blieb\naus.\nAnschliessend leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein\nund verlangte vor dem Bezirksgericht D____ die definitive Rechtsöffnung. Im\nRahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____,\nAdvokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden\nBeitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden\nbzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am\n28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.).\nGleichzeitig kündigte er an, dass er nun, nachdem er von den drei Verfügungen\nKenntnis erhalten habe, innert dreissigtägiger Frist Einsprache gegen die\nBeitragsverfügungen anmelden werde (a.a.O., S. 4). In seiner Stellungnahme\nführte er weiter aus, dass die Beitragsverfügungen auf unzutreffenden und nicht\nrechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen\nwürden, wogegen er bereits Einsprache erhoben habe. Ein entsprechender Rekurs sei\nderzeit bei der Steuerrekurskommission des Kantons [...] hängig. Abschliessend vermerkt\ner, dass er auch gegen die Beitragsforderungen Einsprache erhoben hätte, wenn\ner von den Beitragsverfügungen gewusst hätte (a.a.O.).\nAm 19. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung\nbetreffend die Betreibung Nr. 21300129 (Akontobeiträge Periode 01.10.2012 -\n31.12.2012, AB 5). Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhob der Versicherte\ndagegen Einsprache (AB 7). Am 19. März 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin betreffend\ndie Betreibung Nr. 21201328 (Akontobeiträge Periode 01.07.2012 - 30.09.2012, AB\n6). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 ebenfalls Einsprache (AB 8).\nMit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D____\ndas Gesuch um Rechtsöffnung mit der Begründung ab, die Beitragsforderungen seien\nmangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar (Entscheid Bezirksgericht D____\nvom 12.05.2013, AB 4, S. 4).\nDer Empfang der beiden Einsprachen vom 5. April 2013 und vom 2.\nMai 2013 wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigt\nund dem Versicherten mitgeteilt, dass die Ausgleiskasse zur Abklärung des\nSachverhalts noch eine gewisse Zeit benötige (AB 9).\nMit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin\ndem Versicherten unter dem Titel \"Sistierung\nAHV Einspracheverfahren i.S. A____\"\nmit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die ihr zugestellten Meldungen\nder zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtkräftigen\nBundessteuerveranlagungen beruhen würden und deshalb das Einspracheverfahren\nbis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde. Zugleich bat die\nBeschwerdegegnerin den Versicherten in Bezug auf den Entscheid des\nBezirksgerichts D____ um Zusendung der Honorarnote, damit die richterlich festgesetzte\nParteientschädigung überwiesen werden könne (AB 10).\nIm Oktober 2020 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass\ndas Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen der Jahre 2007,\n2008 und 2009 mit Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen habe. In der Folge\nerliess die Ausgleichskasse am 6. November 2020 drei neue Beitragsverfügungen\nbetreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009, wobei die massgeblichen Einkommen\nentsprechend dem Gerichtsverfahren gleichblieben, die Ausgleichskasse neu aber\naufgrund eines Ende 2013 ergangenen Urteils zur Beitragsaufrechnung auf die\nAufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete (AB 13). Auf den Verfügungen\nvom 6. November 2020 war einleitend vermerkt, sie würden die Verfügungen vom\n17. August 2012 ersetzen (a.a.O.).\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2020 erhob der Versicherte, wiederum\nvertreten durch Dr. B____, Advokat, Einsprache gegen die drei\nBeitragsverfügungen vom 6. November 2020 betreffend die Jahre 2007, 2008 und\n2009 und beantragte deren Aufhebung, unter o/e- Kostenfolge (AB 14). Am 24.\nFebruar 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AB 15). Mit\nEinspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache\nab (Beschwerdebeilage/BB 1).\nII.\nMit Beschwerde vom 14. August 2021 werden beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:\n1. Es seien der\nEinspracheentscheid vom 14. Juni 2021 und die Beitragsverfügungen vom 6.\nNovember 2020 der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009\naufzuheben.\n2. Unter\no/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.\nOktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.\nDie Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik\nvom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.\nIII.\nDa keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung\nbeantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n"}