51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Ist vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen stützen sich auf das AHVG. Das Verfahren ist darum kostenlos.