Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen am 4. März 2021 erhobene Einsprache (IV-Akte 169) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (IV-Akte 171) ab. Anzumerken ist das folgende: In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung.