6 Abs. 3 HVA vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Der Beschwerdeführer stellte erneut ein gleichartiges Gesuch. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen.