In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine Kenntnis erlangt. Die entsprechenden Verfügungen des Gerichts seien an die Beschwerdegegnerin gegangen und seien der IV-Stelle Basel-Stadt nicht weitergleitet worden. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle Basel-Stadt, es sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 gutzuheissen.