Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2022 in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Januar 2022 Vorakten ein. Der Beschwerdeführer äussert sich in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2022 fakultativ am 21. Januar 2021 (recte: 2022). In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine Kenntnis erlangt.