Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 16. Februar 2021 den Erhalt dieser Unterlagen im Sinne einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 166). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Der Beschwerdeführer erhob am 4. März 2021 Einsprache (IV-Akte 169)