{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-3_2022-06-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73688&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9601c1603abd0da0c0acd89158678ce8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.3", "SVG.2022.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf. Entscheid der zuständigen Ausgleichs"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:02:57", "Checksum": "b0504018e151d5a237691620c49e81de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)\nRegeste:\nAbgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf. Entscheid der zuständigen Ausgleichs\n\n\nIst vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.\nDie vorliegend in Frage stehenden Leistungen stützen sich auf das AHVG. Das Verfahren ist darum kostenlos.\nDemgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Leistungsgesuchs vom 12. Februar 2021 an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt überwiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nDr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}