{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-3_2022-06-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73688&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9601c1603abd0da0c0acd89158678ce8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.3", "SVG.2022.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.06.2022 AH.2021.3 (SVG.2022.142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. 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D____, FMH Allgemeine Medizin, [...], attestierte in diesem Schreiben am 24. Juni 2020, der Versicherte benötige eine Ersatzprothese, damit seine Selbständigkeit und Mobilität gewährleistet sei (IV-Akte 149). Gleichentags ging ein Kostenvoranschlag vom 1. Juli 2020 über CHF 11'275.50 ein (IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 150) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) ab (\"Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen Zweitversorgung\").\nDer Beschwerdeführer reichte einen weiteren Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 über CHF 11'870.70 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 12. Februar 2021, IV-Akte 165 vgl. Rezept vom 20. Januar 2021, IV-Akte 164) ein. Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 16. Februar 2021 den Erhalt dieser Unterlagen im Sinne einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 166).\nMit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute \"Gesuch vom 12.02.2021\" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Der Beschwerdeführer erhob am 4. März 2021 Einsprache (IV-Akte 169) Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (IV-Akte 171) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.\n1.2. Die IV-Stelle Basel-Stadt leitet dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2021 weiter.\nDie Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2022 in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Januar 2022 Vorakten ein.\nDer Beschwerdeführer äussert sich in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2022 fakultativ am 21. Januar 2021 (recte: 2022).\nIn Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine Kenntnis erlangt. Die entsprechenden Verfügungen des Gerichts seien an die Beschwerdegegnerin gegangen und seien der IV-Stelle Basel-Stadt nicht weitergleitet worden.\nMit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle Basel-Stadt, es sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 gutzuheissen. Sie werde auf das Gesuch vom 12. Februar 2021 für eine 2. Prothesengarnitur eintreten und die üblichen Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 vornehmen.\nEr bestimmt weiter, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG).\nEr bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG).\nIn Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV; SR 831.101) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Diese Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA).\nIn Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.\nDer Beschwerdeführer stellte erneut ein gleichartiges Gesuch. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute \"Gesuch vom 12.02.2021\" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen am 4. März 2021 erhobene Einsprache (IV-Akte 169) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (IV-Akte 171) ab.\nAnzumerken ist das folgende:\nIn Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat."}