mittels einer monatlichen Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im Verhältnis zur E____ Gültigkeit. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen.