Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien (Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden.