Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat.