Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF 35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen (vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. Ziff. 7.1 Mandatsvertrag;