Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.).