Die vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko.