Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____. 4.1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und die von der D____ geführten Marken zu verkaufen.