ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____ (vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.