Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen). 1.3.2. Gegenstand des Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____ ab dem 1. Januar