II. a) Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2021 und die Anerkennung als selbstständig Erwerbender. b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 14. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.