Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (AB 3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die Prüfung des Erwerbsstatus ermöglichen würden. c) Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der Folge mit Verfügung vom 21. August 2020 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (bei den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit.