{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-1_2021-06-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72165&W10_KEY=3230841&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c5c7530d9d8c56b51193f31b99941cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.1", "SVG.2021.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Ziff. 4 Mandatsvertrag).\nDer Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ enthält Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Tätigkeit, wobei vorliegend die Merkmale für eine unselbstständige Tätigkeit in der Gesamtschau überwiegen. So geltend Hauswartinnen und Hauswarte im Allgemeinen als Arbeitnehmende der Hauseigentümerschaft, bzw. der Hausverwaltung (WML, Rz. 4033). Eine anderslautende Qualifikation rechtfertig sich auch vorliegend nicht. So wird zwar dem Beschwerdeführer vertraglich der Beizug von Erfüllungsgehilfen eingeräumt, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien (Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im Verhältnis zur E____ Gültigkeit.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}