{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-1_2021-06-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72165&W10_KEY=3230841&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c5c7530d9d8c56b51193f31b99941cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.1", "SVG.2021.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.06.2021 AH.2021.1 (SVG.2021.247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n1.3. 1.3.1. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).\n1.3.2. Gegenstand des Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____ ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____ (vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.\n4.1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und die von der D____ geführten Marken zu verkaufen. An der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem aus, dass die Verträge der (Neu-) kunden ausschliesslich von der D____ unterzeichnet würden. Vergütet werden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit monatlichen Akontozahlungen von CHF 6'000.00 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Provisionen.\nDie vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.). Handelsreisende gelten nur dann ausnahmsweise als selbstständig Erwerbende, wenn sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen (eigene Verkaufsorganisation, eigenes Personal verfügen, eigene Geschäftsräumlichkeiten). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer mietet gemäss nicht unterzeichnetem Mietvertrag (Antwortbeilage [AB] 3) an der [...] in G____ ein Lager, Showroom und Büro. Der monatliche Bruttomietzins hierfür beträgt für CHF 823.15 (BB 1), wobei CHF 275.50 (BB 3) an die Untermieterin H____ weiterbelastet wird. Angesichts des effektiv zu entrichtenden Mietzinses von monatlich CHF 547.65 ergibt sich kein namhaftes Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1) Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF 35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen (vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. Ziff. 7.1 Mandatsvertrag; Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a). Schliesslich legt die Regelung der Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses unter Beachtung einer Frist von drei Monaten (vgl. Ziff. 4.2. Mandatsvertrag) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe."}