1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 309 S. 321 E. 3.1 zu den äusseren und inneren Merkmalen der Wohnsitzbegründung). 4.7. Schliesslich ist hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs zu bemerken, dass die Bezeichnung «Weltenbummler» wohl als sachfremd bezeichnet werden kann. Eine Diskriminierung ist allerdings aufgrund der semantischen Besetzung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erkennbar. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.