4.6. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Anrechnung von Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegt hat, nicht möglich ist (vgl. BGE 130 V 51). Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens präsentiert sich der Weg über die Nachzahlung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger innerhalb der fünfjährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 3) als fraglich, da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keine Beweise nennen konnte, welche in dieser Zeit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (in bestimmten Gemeinden, Städten) untermauern könnten (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst.