Entsprechendes Beweismaterial wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt, so dass es hier an der Überprüfbarkeit seiner Angaben mangelt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln substantiiert darlegen, weshalb ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen wären. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Altersrente abgelehnt. Zu erwähnen ist, dass sie jedoch weisungsgemäss das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet hat mit dem Formular E205 (Beschwerdebeilage 30).