Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2021 bestellte die Beschwerdegegnerin einen Zusammenruf des individuellen Kontos (IK-Auszug) des Beschwerdeführers. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers per 14. Oktober 2021 (AB 2) ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten: im Juli 1989 bei der D____ GmbH, im Juli und August 1997 bei der E____ AG und im Oktober bis und mit Dezember 1997 eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher EDV-mässig nicht erfasst wurde. Insgesamt weist der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers somit eine Beitragsdauer von fünf Monaten aus.