4.5. 4.5.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer Altersrente erfüllt. 4.5.2. Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1956 geboren und erreichte demnach am [...] 2021 das AHV-Alter (vgl. E. 4.2 hiervor). Da somit der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, ist Art. 141 Abs. 3 AHVV mit den entsprechenden beweisrechtlichen Konsequenzen massgeblich (vgl. E. 4.4.3. hiervor). 4.5.3. Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2021 bestellte die Beschwerdegegnerin einen Zusammenruf des individuellen Kontos (IK-Auszug) des Beschwerdeführers.