Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, die daraus Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2016 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261, E. 3b und 3d).