4.1. Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welche der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.