3.2.2. Gemäss Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig, u.a. Leistungen nach AHVG an Personen im Ausland auszurichten. 3.2.3. Der Frage nach dem Wohnsitz respektive dem ordentlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers käme demnach mit Blick auf die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Rentenzusprache Relevanz zu. Allerdings kann vorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde offenkundig abzuweisen ist (vgl. E. 4. Hiernach) die Beantwortung dieser Frage letztendlich offengelassen werden. 4.