3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat als solcher unabhängig seines Wohnsitzes oder seines ordentlichen Aufenthaltes grundsätzlich aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA unabhängig seines Wohnsitzes bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV. 3.2.2. Gemäss Art.