3.1. Anspruch auf (ordentliche) Alters- und Hinterlassenenrenten haben grundsätzlich Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose, wobei weitere Bestimmungen zu beachten sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG). So sind Ausländer sowie Hinterlassene ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.