2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 zu Recht von einer ungenügenden Beitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen Rente ausging und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ablehnte. Nachfolgend ist aber zunächst die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzusprechen, bevor auf den Streitgegenstand eingegangen wird. 3.