2.2. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit zum Rentenbezug nicht erfüllt und daher kein Anspruch auf eine Altersrente. Die Bezeichnung «Weltenbummler» stelle ferner angesichts der fehlenden negativen Konnotation im allgemeinen Sprachgebrauch keine Diskriminierung dar.