In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder Betreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine Altersrente habe. c) Mit Einsprache an das Sozialversicherungsgericht Basel - Stadt vom 8. November 2021 (AB 4), welche zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Leistungsablehnung und machte sinngemäss geltend, er habe die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt. d) Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wies die