I. a) Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage, [AB] 1). b) In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder Betreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine Altersrente habe.