{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-12_2022-06-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75333&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b4f197938692326ca8a476ba719236d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.12", "SVG.2023.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers per 14. Oktober\n2021 (AB 2) ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten: im Juli 1989 bei der D____\nGmbH, im Juli und August 1997 bei der E____ AG und im Oktober bis und mit\nDezember 1997 eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher EDV-mässig nicht\nerfasst wurde. Insgesamt weist der individuelle Kontoauszug des\nBeschwerdeführers somit eine Beitragsdauer von fünf Monaten aus.\n4.5.4.\nDer Beschwerdeführer führte zum Beweis der Unrichtigkeit der\nEintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug zunächst an, die Arbeitsverhältnisse\nbei der F____ GmbH in [...], der G____ in [...] bei der Familie H____ in [...],\nim I____, bei der J____ GmbH, [...], bei der K____ in [...], bei der L____ GmbH,\n[...] (Liste bei den Beschwerdebeilagen) seien in seinem IK-Auszug nicht\nberücksichtigt worden. Er beschränkte sich allerdings auf die Nennung der\nangeblichen ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne weitere\nsachdienliche Unterlagen (Lohnabrechnungen, Anstellungsverträge, Lohnausweise)\neinzureichen, was im Rahmen der vorliegend geltenden erhöhten\nMitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin kam\nindes ihrer Untersuchungspflicht dennoch nach und forderte die jeweils\nzuständigen Ausgleichskassen auf, Verbuchungsfehler ausfindig zu machen. In der\nFolge meldeten die jeweiligen Ausgleichskassen, dass die erfragten Arbeitgeber\nallesamt keine Einkommen für den Beschwerdeführer gemeldet hätten (vgl.\nSchreiben SVA Basel-Landschaft vom 17. Januar 2022, AB 14; E-Mail SVA\nGraubünden vom 24. Januar 2022, AB 15; Schreiben SVA Graubünden vom 9. Februar\n2022, AB 16; Schreiben Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz vom 11. Februar 2022,\nAB 17; Schreiben Ausgleichskasse SBV vom 22. Februar 2022, AB 18, E-Mail der\nAusgleichskasse Bern vom 23. Februar 2022, AB 19; Schreiben der SVA Aargau vom\n24. Februar 2022, AB 20). Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise auf\nUnrichtigkeiten des IK-Auszugs des Beschwerdeführers. Die Beweislosigkeit wirkt\nsich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 4.4.3. hiervor).\n4.5.5.\nTrotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben\nvom 11. Januar 2022 (AB 21) und vom 17. Januar 2022 (AB 22) konnte der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert belegen, dass AHV-pflichtige Einkommen\nnicht im IK-Auszug deklariert worden wären. So stellen die vom Beschwerdeführer\neingereichten Unterlagen (Zeugnis der Firma M____ in [...] vom 9. April 1991,\nAB 23; Kopie des Frachtbriefs der Firma N____ AG; Schreiben des\nStrassenverkehrsamtes des Kantons [...] vom 22. Mai 2003, AB 25; Ausdruck O____\nAG vom 16. September 2004, AB 26) per se keine Beweismittel für den Nachweis\nvon AHV-pflichtigem Einkommen in der Schweiz dar. Der im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag mit der P____\nGmbH vom 12. September 2007 (AB 29), welcher an sich geeignet wäre Beweismaterial\nfür nicht deklarierte Einkommen darzustellen, führte ebenfalls ins Leere. Die\nBeschwerdegegnerin leitete im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime den\nArbeitsvertrag an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons [...] weiter,\nwelche ohne eindeutigen Belege von erfolgten Lohnzahlungen keine\nNachverbuchungen vornehmen konnte. Entsprechendes Beweismaterial wurde\nallerdings vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt, so dass es hier\nan der Überprüfbarkeit seiner Angaben mangelt. Insgesamt konnte der\nBeschwerdeführer mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln substantiiert\ndarlegen, weshalb ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen wären. Die\nBeschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Altersrente\nabgelehnt. Zu erwähnen ist, dass sie jedoch weisungsgemäss das\nzwischenstaatliche Verfahren eingeleitet hat mit dem Formular E205\n(Beschwerdebeilage 30).\n4.6.\nDer Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Anrechnung von\nBeitragszeiten, welche der Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegt hat, nicht\nmöglich ist (vgl. BGE 130 V 51). Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens präsentiert sich der Weg über die Nachzahlung von\nBeiträgen als Nichterwerbstätiger innerhalb der fünfjährigen Verjährungs- bzw.\nVerwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 3) als fraglich, da der\nBeschwerdeführer in der Hauptverhandlung keine Beweise nennen konnte, welche in\ndieser Zeit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (in bestimmten Gemeinden,\nStädten) untermauern könnten (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit\nArt. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 309 S. 321 E. 3.1 zu den äusseren und\ninneren Merkmalen der Wohnsitzbegründung).\n4.7.\nSchliesslich ist hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs zu\nbemerken, dass die Bezeichnung «Weltenbummler» wohl als sachfremd bezeichnet\nwerden kann. Eine Diskriminierung ist allerdings aufgrund der semantischen Besetzung\ndes Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erkennbar.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}