{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-12_2022-06-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75333&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b4f197938692326ca8a476ba719236d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.12", "SVG.2023.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Juni 1999\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit\n(FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung\nder Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA unabhängig seines\nWohnsitzes bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine\nAltersrente der schweizerischen AHV.\n3.2.2.\nGemäss Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist die\nSchweizerische Ausgleichskasse zuständig, u.a. Leistungen nach AHVG an Personen\nim Ausland auszurichten.\n3.2.3.\nDer Frage nach dem Wohnsitz respektive dem ordentlichen Aufenthalt des\nBeschwerdeführers käme demnach mit Blick auf die Zuständigkeit der\nBeschwerdegegnerin für die Rentenzusprache Relevanz zu. Allerdings kann\nvorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde offenkundig abzuweisen\nist (vgl. E. 4. Hiernach) die Beantwortung dieser Frage letztendlich\noffengelassen werden.\n4.\n4.1.\nNach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche\ndas 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch\nauf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welche der Vollendung\ndes gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.\n4.2.\nAnspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die\nrentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,\nErziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs.\n1 AHVG). Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person\ninsgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war\nund während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im\nSinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG ausweist.\n4.3.\n4.3.1. Art. 30ter Abs.1 AHVG statuiert, dass für jeden\nbeitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, worin die\nfür die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen\nwerden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten\nErwerbseinkommen, wovon der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen\nhat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber\ndie entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art.\n30ter Abs. 2 AHVG).\n4.3.2.\nArt. 141 AHVV hält fest, dass der Versicherte das Recht hat, bei jeder\nAusgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über\ndie darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu\nverlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Der\nVersicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer\nanderen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen\nAusgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte\nim Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs.\n1bis). Abs. 2 von Art. 141 AHVV normiert ferner, dass Versicherte innert 30\nTagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine\nBerichtigung verlangen kann. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.\nWird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das\nBerichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles\ndie Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,\nsoweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht\nwird (Abs. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich auf die gesamte\nBeitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche\nnach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist\n(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit\nHinweis auf ZAK 1984 S 178 E. 1 und S. 441).\n4.4.\n4.4.1. Im\nSozialversicherungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art.\n43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V\n376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4), welcher durch die Mitwirkungspflicht\nder Parteien ergänzt wird (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch\ndie Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und\n-bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen\nEinwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht,\nsozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).\n4.4.2. Art.\n141 Abs. 3 AHVV führt zu einer Beweisverschärfung gegenüber dem im\nSozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll\ndies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte\nselbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der\nVersicherte insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, als dass er alles ihm\nZumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der\nBeschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit\nfällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, die daraus Rechte\nableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2016 vom 20. Juli\n2015 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261, E. 3b und 3d).\n"}