{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-12_2022-06-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75333&W10_KEY=3230834&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b4f197938692326ca8a476ba719236d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.12", "SVG.2023.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.06.2022 AH.2021.12 (SVG.2023.133)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde abgewiesen. 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Oktober\n2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage,\n[AB] 1).\nb)\nIn der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen\nfür den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29.\nOktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder\nBetreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine\nAltersrente habe.\nc)\nMit Einsprache an das Sozialversicherungsgericht Basel - Stadt vom 8.\nNovember 2021 (AB 4), welche zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin\nweitergeleitet wurde, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die\nLeistungsablehnung und machte sinngemäss geltend, er habe die Mindestbeitragsdauer\nvon einem Jahr erfüllt.\nd)\nMit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wies die\nBeschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abermals ab und führte\nzur Begründung an, er habe lediglich eine Beitragsdauer von fünf Monaten zu\nverzeichnen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.\nII.\na)\nMit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 (persönlich abgegeben am 27.\nDezember 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer\nAltersrente der AHV.\nb)\nMit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie Hauptverhandlung vor der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2022 in Anwesenheit\ndes Beschwerdeführers und Herrn B____ und Herrn C____ für die\nBeschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Parteien\ngelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll\nund die nachstehenden Erwägungen verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)\nund § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai\n2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz\nzur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche\nZuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe\naufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine\nAltersrente. Weiter vertritt er die Ansicht, im Rahmen seiner Anmeldung zum\nLeistungsbezug diskriminiert worden zu sein, indem er von der zuständigen\nAngestellten der Beschwerdegegnerin als «Weltenbummler» bezeichnet worden sei.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, der\nBeschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit zum Rentenbezug nicht erfüllt und\ndaher kein Anspruch auf eine Altersrente. Die Bezeichnung «Weltenbummler»\nstelle ferner angesichts der fehlenden negativen Konnotation im allgemeinen\nSprachgebrauch keine Diskriminierung dar.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 25. November 2021 zu Recht von einer ungenügenden\nBeitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen Rente ausging und das\nLeistungsbegehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ablehnte. Nachfolgend\nist aber zunächst die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzusprechen,\nbevor auf den Streitgegenstand eingegangen wird.\n3.\n3.1.\nAnspruch auf (ordentliche) Alters- und Hinterlassenenrenten haben grundsätzlich\nSchweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose, wobei weitere Bestimmungen zu\nbeachten sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG). So sind Ausländer sowie Hinterlassene\nohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses\nErfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln\nzu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende\nzwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung\nden Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die diejenigen\ndieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).\n"}